Der Beschluss vom 22. Mai 2017 (ABB 2) sei zudem nichtig und könne keinen Einfluss auf das vorliegende Verfahren zeitigen. Zudem hätten die am 6. März 2017 von D. und E. gewählten Direktoren der angeblichen Klägerin nie eine Erklärung abgegeben, das vorliegende Verfahren nicht führen zu wollen (Replik Rz. 145 f.). - 26 -