3.1.3. Lic. iur. M. und Dr. iur. N. Lic. iur. M. und Dr. iur. N. behaupten, sie unterlägen keinem Interessenkonflikt. Sie hätten keine eigenen finanziellen Interessen am Ausgang des vorliegenden Verfahrens, da D. und E. aufgrund einer Schadloshaltungserklärung vom 15. September 2017 (RB 141) für allfällige ihnen auferlegte Kosten vollumfänglich aufkommen würden (Replik Rz. 143, 145 und 170). Der Beschluss vom 22. Mai 2017 (ABB 2) sei zudem nichtig und könne keinen Einfluss auf das vorliegende Verfahren zeitigen.