M. und Dr. iur. N. würden zudem nicht von den vertretungsberechtigten Direktoren der angeblichen Klägerin, sondern bloss von D. und E. instruiert. Es sei offensichtlich, dass lic. iur. M. und Dr. iur. N. nur die Interessen von D. und E. vertreten würden (Duplik des beklagtischen Nebenintervenienten Rz. 370 i.V.m. Rz. 7). Schliesslich habe die angebliche Klägerin, vertreten durch die Kanzlei R., in Panama u.a. gegen die O. [Anwaltskanzlei AG] eine Zivilklage vorbereitet und würde diese demnächst einreichen (Duplik des beklagtischen Nebenintervenienten Rz. 370 i.V.m. Rz. 7; DBbN 35).