Die angebliche Klägerin habe sodann kein Interesse, die Beschlüsse der Direktoren vom 31. Mai 2016 (KB 47) und der Generalversammlung vom 10. Juli 2016 (KB 48) anzufechten (Duplik des beklagtischen Nebenintervenienten Rz. 369). Da die angebliche Klägerin nicht Aktionärin der Beklagten sei, habe sie auch kein Interesse am vorliegenden Verfahren (Duplik des beklagtischen Nebenintervenienten Rz. 369). Zudem habe die angebliche Klägerin mit Schreiben vom 18. November 2016 mitgeteilt, dass es nicht in ihrem Interesse sei, eine Klage gegen die Beklagte zu führen (Duplik des beklagtischen Nebenintervenienten Rz. 369; DBbN 44). Lic. iur. M. und Dr. iur.