Der Beschluss der angeblichen Klägerin vom 22. Mai 2017, in welchem diese kundtat, sie werde nicht von lic. iur. M. und Dr. iur. N. vertreten (ABB 2), sei gültig und nicht angefochten worden (Duplik des beklagtischen Nebenintervenienten Rz. 348 i.V.m. Rz. 7). Die Interessen der angeblichen Klägerin seien nicht deckungsgleich mit jenen von D. und E. (Duplik des beklagtischen Nebenintervenienten Rz. 368). Die angebliche Klägerin habe sodann kein Interesse, die Beschlüsse der Direktoren vom 31. Mai 2016 (KB 47) und der Generalversammlung vom 10. Juli 2016 (KB 48) anzufechten (Duplik des beklagtischen Nebenintervenienten Rz.