anfechten würden. Diese Umstände seien lic. iur. M. und Dr. iur. N. bekannt (Antwort des beklagtischen Nebenintervenienten Rz. 41 f.). Ein Interessenkonflikt liege auch deshalb vor, weil lic. iur. M. und Dr. iur. N. mit einer persönlichen Auferlegung der Prozesskosten zu rechnen hätten und daher eigene finanzielle Interessen wahrnehmen würden (Antwort des beklagtischen Nebenintervenienten Rz. 43).