3.1.2. Beklagtischer Nebenintervenient Der beklagtische Nebenintervenient behauptet, lic. iur. M. und Dr. iur. N. unterlägen einem konkreten Interessenkonflikt, wenn sie die angebliche Klägerin und D. sowie E. gleichzeitig vertreten würden, weil D. sowie E. in Panama gegen die angebliche Klägerin mehrere Gerichtsprozesse führen und die Beschlüsse deren Generalversammlung und des Verwaltungsrats - 25 -