M. und Dr. iur. N. behaupteten im Namen der angeblichen Klägerin, diese sei Alleinaktionärin der Beklagten, während die angebliche Klägerin behaupten würde, sie sei gar nicht Aktionärin der Beklagten (Antwort der Beklagten Rz. 63). Entsprechend würde die angebliche Klägerin auch die Beschlüsse des beklagtischen Nebenintervenienten betreffend die Beklagte akzeptieren, während D. und E. dies im Verfahren HOR.2017.39 nicht täten. Das stehe in einem krassen Widerspruch zueinander (Duplik der Beklagten Rz. 14).