3.1. Parteibehauptungen 3.1.1. Beklagte Die Beklagte behauptet, lic. iur. M. und Dr. iur. N. unterlägen einem Interessenkonflikt, weil ihnen die persönliche Auferlegung der Prozesskosten des vorliegenden Verfahrens drohe (Antwort der Beklagten Rz. 60 ff.). Die eigenen finanziellen Interessen an der Nichtauferlegung dieser Kosten widersprächen dem wahren Interesse der angeblichen Klägerin. Zudem würden sich die Äusserungen von lic. iur. M. und Dr. iur. N. einerseits und der angeblichen Klägerin anderseits widersprechen. Lic. iur. M. und Dr. iur.