2.5. Fazit Die Vollmacht von lic. iur. M. und Dr. iur. N. vom 23. November 2016 (KB 2) wurde mit Schreiben von K. vom 25. November 2016 (DBbN 13) widerrufen. Die Handlungen von lic. iur. M. und Dr. iur. N. wurden weder nachträglich genehmigt noch wurde eine neue Vollmacht eingereicht. Es liegt folglich vollmachtloses Handeln von lic. iur. M. und Dr. iur. N. vor. 3. Interessenkonflikt Falls lic. iur. M. und Dr. iur. N. über eine rechtsgültige Vollmacht der angeblichen Klägerin für die vorliegenden Prozesshandlungen verfügen würden, stellte sich die Frage, ob diese Prozesshandlungen aufgrund eines Interessenkonflikts unzulässig wären.