Versehen oder einem Fehler, sondern wurde bewusst in Kauf genommen. Schliesslich stellen sich lic. iur. M. und Dr. iur. N. auf den Standpunkt, ihre Vollmacht vom 23. November 2016 (KB 2) sei nach wie vor gültig (Klage Rz. 1). Allerdings war diese Vollmacht seit Beginn des vorliegenden Prozesses umstritten – der Vizepräsident wies bereits in der Erstverfügung vom 9. Mai 2017 (vgl. auch Replik Rz. 16) auf seine Zweifel hin – und lic. iur. M. und Dr. iur. N. hatten über ein Jahr Zeit, den prozessualen Mangel bis zum heutigen Urteil zu beheben.