2.4.5. Nachfrist Nach Art. 132 Abs. 1 ZPO hat das Gericht bei Mängeln einer Rechtsschrift eine kurze Nachfrist anzusetzen. Eine solche setzt jedoch voraus, dass der Mangel auf einem Versehen beruht, d.h. unfreiwillig eingetreten ist.14 Zweck von Art. 132 ZPO ist es, den Rechtsweg nicht aus rein formellen Gründen, d.h. bei formellen Fehlern, zu verweigern.15 Wer jedoch bewusst fehlerhafte Eingaben macht, bspw. unter Verwendung einer widerrufenen Vollmacht, wird nicht durch Art.