Diese Frage ist zu verneinen, da bis heute keine neue Vollmacht vorgelegt wurde: Jene vom 23. November 2016 (KB 2) wurde gültig widerrufen und die Schreiben vom 27. November 2017 (RB 86) und vom 29. November 2017 (RB 87) enthalten lediglich ungültige (vgl. oben E. 2.4.3) Bestätigungen der früheren – aber mittlerweile widerrufenen – Vollmacht vom 23. November 2016 (KB 2) bzw. angebliche nachträgliche Genehmigungen. Zudem beziehen sich diese überhaupt nur auf die O. [Anwaltskanzlei AG] und nicht auf lic. iur. M. und Dr. iur.