dem auf eine ganz spezifische Materie beschränkt ist (alle Angelegenheiten in Bezug auf die Beklagte), geht der Wille der angeblichen Klägerin hervor, die in DBbN 13 enthaltene Vollmacht jener vom 20. November 2015 (KB 1) vor- und nicht nachgehen zu lassen.11 Entsprechend stand es D. und E. gar nicht zu, im Namen der angeblichen Klägerin Handlungen von lic. iur. M. und Dr. iur. N. im vorliegenden Prozess nachträglich zu genehmigen.