In Bezug auf das Schreiben vom 27. November 2017 (RB 86) ist schliesslich zu beachten, dass die Generalvollmacht vom 20. November 2015 (KB 1) im Schreiben vom 25. November 2016 (DBbN 13) für sämtliche die Beklagte betreffenden Angelegenheiten (konkludent) widerrufen wurde, da darin der Rechtsvertreter des beklagtischen Nebenintervenienten mit diesen Aufgaben betraut wurde. Aus dem Umstand, dass diese Vollmacht später ausgestellt wurde als jene vom 20. November 2015 (KB 1) und zu-