Die O. [Anwaltskanzlei AG] ist bisher im vorliegenden Verfahren nicht als Vertreterin der angeblichen Klägerin aufgetreten. Dazu wäre sie auch nicht befugt gewesen (vgl. oben E. 1). Es kommt entsprechend nicht auf die Vollmacht der O. [Anwaltskanzlei AG] oder auf die Genehmigung von dieser angeblich vorgenommener – effektiv aber nicht stattgefundener –