Vielmehr wurden die Handlungen einer juristischen Person anstelle derjenigen zweier natürlicher Personen umschrieben. Ein Versehen kann insbesondere deshalb ausgeschlossen werden, weil D. und E. in ihrem Schreiben kurz zuvor vom 15. September 2017 (RB 141) nebst der "O. [Anwaltskanzlei AG]." explizit auch die "individual lawyers Messrs. M., N. and J." aufgezählt haben. Die O. [Anwaltskanzlei AG] ist bisher im vorliegenden Verfahren nicht als Vertreterin der angeblichen Klägerin aufgetreten.