Zudem beziehen sich beide Schreiben auf eine Bevollmächtigung der O. [Anwaltskanzlei AG] und der Genehmigung ihrer bisherigen Handlungen im vorliegenden Verfahren und – entgegen den Behauptungen (Replik Rz. 8 f.) – nicht auf die Handlungen von lic. iur. M. und Dr. iur. N.. Dabei handelt es sich nicht um einen Schreibfehler. Vielmehr wurden die Handlungen einer juristischen Person anstelle derjenigen zweier natürlicher Personen umschrieben.