Diese Ansicht vertritt auch der Parteigutachter des beklagtischen Nebenintervenienten, RR. (Duplik des beklagtischen Nebenintervenienten Rz. 163 und DBbN 36; ABbN 11 S. 9).10 Entsprechend sind T., U. und V. nicht rechtsgültig gewählte Direktoren der angeblichen Klägerin und können für diese auch nicht die prozessualen Handlungen von lic. iur. M. und Dr. iur. N. nachträglich genehmigen.