Die angebliche Wahl der neuen Direktoren, welche das Schreiben vom 29. November 2017 (RB 87) unterzeichnet haben, erfolgte ohne Einladung des beklagtischen Nebenintervenienten zur entsprechenden Generalversammlung. Eine solche Generalversammlung ist aber nach eigener Ansicht von lic. iur. M. und Dr. iur. N. und von deren Parteigutachter, Dr. P., ungültig und nichtig (Replik Rz. 27, S. 29). Diese Ansicht vertritt auch der Parteigutachter des beklagtischen Nebenintervenienten, RR.