M. und Dr. iur. N. stellt keine Handlung als Aktionär, sondern eine Handlung als bürgerlicher Stellvertreter dar. Dass D. und E. gleichzeitig behaupteterweise Aktionäre der angeblichen Klägerin sind, ändert daran nichts. Entsprechend wurde die Vollmacht vom 23. November 2016 (KB 2) durch das Schreiben von K. vom 25. November 2016 (DBbN 13) noch vor Einleitung des vorliegenden Prozesses gültig widerrufen. Lic. iur. M. und Dr. iur. N. haben daher bei Einreichung der vorliegenden Klage vom 4. Mai 2017 ohne Vollmacht gehandelt.