N. behaupten nicht und es ist auch nicht ersichtlich, dass nach panamaischem Recht auch Handlungen der bürgerlichen Stellvertreter den Handlungen der Direktoren der angeblichen Klägerin vorgingen und welche Handlungen von D. und E. im vorliegenden Streit überhaupt als Handlungen der Aktionäre und nicht bloss der Bevollmächtigten zu gelten hätten. Im Gegenteil, es werden abgesehen von der Wahl angeblich neuer Direktoren der angeblichen Klägerin (s. hierzu unten E. 2.4.3) und dem Schreiben vom 27. November 2017 (RB 86) keine weiteren Handlungen von D. und E. behauptet, die relevant erscheinen. Insbesondere die Bevollmächtigung von lic. iur. M. und Dr. iur.