form]", "as 'true and lawful attorneys of the corporation'", "on behalf of A. [in Kurzform]") und nicht in eigenem Namen als Aktionäre der angeblichen Klägerin (so auch die Ansicht von lic. iur. M. und Dr. iur. N. in Replik Rz. 59 i.f. und 182; RB 86). Lic. iur. M. und Dr. iur. N. behaupten nicht und es ist auch nicht ersichtlich, dass nach panamaischem Recht auch Handlungen der bürgerlichen Stellvertreter den Handlungen der Direktoren der angeblichen Klägerin vorgingen und welche Handlungen von D. und E. im vorliegenden Streit überhaupt als Handlungen der Aktionäre und nicht bloss der Bevollmächtigten zu gelten hätten.