Entsprechend kann diese nach panamaischem Recht zu beurteilende Rechtsfrage offen gelassen werden. Zudem würden die Handlungen von D. und E., soweit diese sich auf die Generalvollmacht vom 20. November 2015 (KB 1) stützten – bspw. im Rahmen des Schreibens vom 27. November 2017 (RB 86) oder im Rahmen der Vollmacht vom 23. November 2016 (KB 2) –, keine Handlungen in deren Eigenschaft als Aktionäre der angeblichen Klägerin darstellen, die gleichzeitig den Handlungen der Direktoren der angeblichen Klägerin vorgingen.