(Replik Rz. 7). Allerdings behaupten sie keine spezifische Handlung von D. und E., mittels welcher der Widerruf der Vollmacht vom 23. November 2016 (KB 2) am 25. November 2016 (DBbN 13) rückgängig gemacht worden sein soll. Entsprechend kann diese nach panamaischem Recht zu beurteilende Rechtsfrage offen gelassen werden.