N. sprechen gleichermassen der legal opinion von R. vom 22. September 2017 (ABbN 2) ihre Unabhängigkeit ab, da diese Kanzlei die angebliche Klägerin im panamaischen Verfahren vertrete (Replik Rz. 78). Deshalb muss dasselbe für jene Anwaltskanzlei gelten, welche in Panama D. und E. gegen die angebliche Klägerin vertritt. Anderseits äussert sich Q. mit keinem Wort zum Schreiben vom 25. November 2016 (DBbN 13).