Dessen Kanzlei vertritt D. und E. im panamaischen Gerichtsverfahren gegen die angebliche Klägerin (Antwort des beklagtischen Nebenintervenienten Rz. 14 f.). Es liegt daher offensichtlich keine unabhängige Aussage zum panamaischen Recht vor. Lic. iur. M. und Dr. iur. N. sprechen gleichermassen der legal opinion von R. vom 22. September 2017 (ABbN 2) ihre Unabhängigkeit ab, da diese Kanzlei die angebliche Klägerin im panamaischen Verfahren vertrete (Replik Rz. 78).