Lic. iur. M. und Dr. iur. N. behaupten weiter, es handle sich beim Schreiben vom 25. November 2016 (DBbN 13) nicht um einen Widerruf, da es wohl vom beklagtischen Nebenintervenienten in Auftrag gegeben worden sei (Replik Rz. 12). Diesbezüglich handelt es sich um eine reine Mutmassung ("wohl"), worauf nicht weiter einzugehen ist. Solche Mutmassungen stellen jedenfalls keine rechtsgenügenden Behauptungen dar,8 da unklar ist, ob die Behauptenden selbst von dieser Tatsache ausgehen.