vom 25. November 2016 (DBbN 13) in den vorliegenden Prozess eingebracht wurde – nicht mehr Mitglied des Board of Directors der angeblichen Klägerin war, ist für die Frage der Gültigkeit dieses Schreibens irrelevant. Entsprechend ändert auch die Schlussfolgerung lit. g des besagten Gutachtens (Replik Rz. 85 S. 97) nichts am gültigen Widerruf der Vollmacht vom 23. November 2016 (KB 2) durch das Schreiben vom 25. November 2016 (DBbN 13).