Der Umstand, dass in diesem Schreiben von einer A. [mit einem fehlenden -s in der Firma] anstelle von einer A. die Rede ist, ändert daran nichts. Es handelt sich dabei um einen Schreibfehler, der sich durch das ganze Schreiben hindurchzieht (klassischer copy-paste Fehler; so auch Duplik der Beklagten Rz. 129 f.). K. hat in diesem Schreiben offensichtlich für die angebliche Klägerin gehandelt. Die Einwände von lic. iur. M. und Dr. iur. N. vermögen daran keine Zweifel zu erwecken.