Es ist unbestritten, dass K. am 25. November 2016 gültig gewählter Präsident der angeblichen Klägerin war. Mit Schreiben vom 25. November 2016, handelnd für die angebliche Klägerin, widerrief dieser jegliche Vollmacht, welche die angebliche Klägerin allenfalls an die O. [Anwaltskanzlei AG] oder deren Partner oder Anwälte erteilt hatte (DBbN 13). Der Umstand, dass in diesem Schreiben von einer A. [mit einem fehlenden -s in der Firma] anstelle von einer A. die Rede ist, ändert daran nichts.