Diese nach panamaischem Recht zu beurteilende Rechtsfrage muss vorliegend aber letztlich nicht entschieden werden, da eine allfällig bestehende Vollmacht gültig widerrufen wurde (unten E. 2.4.2), die vollmachtlosen Handlungen von der angeblichen Klägerin nicht genehmigt wurden und bisher keine neue Vollmacht ausgestellt wurde (unten E. 2.4.3 f.). 2.4.2. Nachträglicher Widerruf der Vollmacht Umstritten ist, ob die Vollmacht an lic. iur. M. und Dr. iur. N. vom 23. November 2016 (KB 2) nachträglich widerrufen wurde.