30 und 116). Das Argument der Beklagten und des beklagtischen Nebenintervenienten, wonach ein solcher vorsorglicher Massnahmeentscheid nach panamaischem Recht durch blosse Einlegung eines Rechtsmittels seine Wirkungen verliere, überzeugt nicht. Soweit ersichtlich handelt es sich auch nicht um ein "Vorab-Haupturteil", da er nur bis zum Ergehen des Haupturteils Wirkungen entfaltet, ähnlich einer vorsorglichen Massnahme nach der ZPO.