2.4. Würdigung 2.4.1. Gültige Bevollmächtigung Die Frage, ob ein Vertreter rechtsgültig bevollmächtigt wurde, richtet sich nach der lex causae (vgl. Art. 126 IPRG). Die Parteien sind sich einig, dass die umstrittene Bevollmächtigung von lic. iur. M. und Dr. iur. N. grundsätzlich auf der Vollmacht vom 23. November 2016 (KB 2) basiert. Diese Vollmacht wurde von D. und E. im Namen der angeblichen Klägerin unterzeichnet. Mit der Generalvollmacht vom 20. November 2015 (KB 1) wurde von der angeblichen Klägerin dem beklagtischen Nebenintervenienten sowie D. und E. je eine Vollmacht eingeräumt, mit Kollektivzeichnungsberechtigung zu zweien für die angebliche Klägerin zu handeln.