Die Vollmachtserteilung muss gehörig erfolgen. Wird der Vertreter von einer juristischen Person bevollmächtigt, so ist darauf zu achten, dass die vollmachtsunterzeichnende Person ihrerseits berechtigt ist, für die juristische Person zu handeln.4 Wird der Nachweis einer gültigen Vollmacht nicht erbracht, ist beim angeblichen Vertreter von einem falsus procurator, d.h. von einer nicht bevollmächtigten Person, auszugehen. Dessen Handlungen sind ex tunc nichtig und dürfen nicht beachtet