2.3. Rechtliches Nach Art. 68 Abs. 3 ZPO hat sich der Vertreter durch eine Vollmacht auszuweisen. Die Beweislast hierfür liegt nach Art. 8 ZGB beim angeblichen Vertreter.2 Bei der rechtsgültigen Vertretung handelt sich um eine Prozessvoraussetzung.3 Die Vollmachtserteilung muss gehörig erfolgen.