· Wurden lic. iur. M. oder Dr. iur. N. von der angeblichen Klägerin ursprünglich rechtsgültig bevollmächtigt? (vgl. unten E. 2.4.1) · Falls ja, wurde diese Vollmacht nachträglich widerrufen? (vgl. unten E. 2.4.2) · Falls ja, wurden die vollmachtlosen Handlungen durch die angebliche Klägerin genehmigt oder wurde eine neue Vollmacht erteilt? (vgl. unten E. 2.4.3 und 2.4.4)