Die Wahl der angeblich neuen Direktoren der angeblichen Klägerin sei nichtig, weil statutenwidrig. Zudem sei der beklagtische Nebenintervenient als Aktionär nicht zur Generalversammlung vom 6. März 2017 eingeladen worden, als die angebliche Ab- und Neuwahl der Direktoren stattgefunden haben solle. Auch deshalb sei dieser Generalversammlungsbeschluss nichtig. Folglich seien die angeblich neuen Direktoren auch nicht in das public registry eingetragen worden (Duplik des beklagtischen Nebenintervenienten Rz. 29, 32 f., 89 ff.