Die Direktoren der angeblichen Klägerin hätten mehrmals bestätigt, dass sie die O. [Anwaltskanzlei AG] bzw. deren Rechtsanwälte nicht beauftragt hätten, das vorliegende Verfahren einzuleiten. Vielmehr hätten sie lic. iur. L. bevollmächtigt (Antwort des beklagtischen Nebenintervenienten Rz. 57 f.). Insgesamt sei die Vollmacht vom 23. November 2016 (KB 2) bereits mehrfach widerrufen worden, so durch (Antwort des beklagtischen Nebenintervenienten Rz. 13, 24 ff., 58; 65 ff.; Duplik des beklagtischen Nebenintervenienten Rz. 17, 118 ff.):