bestätigt, die Kanzlei O. [Anwaltskanzlei AG] bzw. deren Anwälte nicht mandatiert zu haben (ABbN 1). Bereits mit Beschluss vom 22. Mai 2017 hätten die im public registry von Panama für die angebliche Klägerin eingetragenen Direktoren bestätigt, die Kanzlei O. [Anwaltskanzlei AG] bzw. deren Rechtsanwälte nicht mandatiert zu haben (ABbN 3). Die Generalvollmacht vom 20. November 2015 (KB 1) sei widerrufen worden und könne daher keine Rechtswirkungen mehr entfalten. Daran ändere auch eine gerichtliche Suspendierung nichts (Antwort des beklagtischen Nebenintervenienten Rz. 57 ff.; Duplik des beklagtischen Nebenintervenienten Rz. 16).