2.1.3. Beklagtischer Nebenintervenient Der beklagtische Nebenintervenient bestreitet die Gültigkeit der Vollmacht von lic. iur. M. und Dr. iur. N. (KB 2). Der Nachweis einer gültigen Vollmacht sei nicht erbracht worden. Entsprechend sei die angebliche Klägerin nicht Verfahrenspartei und die von lic. iur. M. und Dr. iur. N. vorgenommenen Handlungen gälten als unbeachtlich (Antwort des beklagtischen Nebenintervenienten Rz. 10, 12, 36 f., 59, 64; Duplik des beklagtischen Nebenintervenienten Rz. 248 f.).