Schliesslich sei die angebliche Wahl der neuen Direktoren, welche das Schreiben vom 29. November 2017 (RB 87) unterzeichnet hätten, ohne Einladung des beklagtischen Nebenintervenienten zur entsprechenden Generalversammlung erfolgt (Duplik der Beklagten Rz. 235, 322, 333). Auch genüge diese Wahl den statutarischen Anforderungen der angeblichen Klägerin nicht, da die Zustimmung des beklagtischen Nebenintervenienten fehlte (Duplik der Beklagten Rz. 69, 107).