M. und Dr. iur. N. nicht genehmige und die angebliche Klägerin beim angerufenen Gericht keine Klage und kein Gesuch gegen die Beklagte eingereicht habe und dies auch nicht beabsichtige (Duplik der Beklagten Rz. 41; ABB 2; Duplikbeilagen der Beklagten [DBB] 10-18; ABbN 1). Zudem hätten lic. iur. M. und Dr. iur. N. bereits im Jahre 2016, jedenfalls aber vor der Klageeinreichung, Kenntnis vom Widerruf der Generalvollmacht vom 20. November 2015 (KB 1) erhalten (Duplik der Beklagten Rz. 61; KB 51 f.).