Der Beschluss der Direktoren der angeblichen Klägerin vom 22. Mai 2017 (ABB 2, Antwortbeilage des beklagtischen Nebenintervenienten [ABbN] 3) stelle eine Urkunde i.S.v. Art. 178 ZPO dar. Lic. iur. M. und Dr. iur. N. gelinge der Nachweis nicht, dass die beschlussfassenden Personen hierzu nicht legitimiert gewesen seien (Antwort der Beklagten Rz. 16 ff.). Entsprechend sei die Generalvollmacht vom 20. November 2015 (KB 2) gültig widerrufen worden (Duplik der Beklagten Rz. 28).