M. und Dr. iur. N. würden zwar behaupten, der Inhalt dieses Registerauszugs entspreche nicht der Wahrheit, den Nachweis hierfür könnten sie allerdings nicht erbringen. Es seien daher einzig die Handlungen der im Registerauszug ersichtlichen Direktoren der angeblichen Klägerin massgebend (Antwort der Beklagten Rz. 8 ff.; Duplik der Beklagten Rz. 19 ff.). - 12 -