2.1.2. Beklagte Die Beklagte ist der Ansicht, eine gültige Vollmacht hätten lic. iur. M. und Dr. iur. N. nicht eingereicht (Antwort der Beklagten Rz. 20 und 30; Duplik der Beklagten Rz. 43). Sie verfügten über keine gültige Vollmacht. Die ohne Vollmacht vorgenommenen Prozesshandlungen seien unwirksam und zurückzuweisen. Auf die Klage sei nicht einzutreten (Antwort der Beklagten Rz. 22 f. und 33; Duplik der Beklagten Rz. 44). Einzig zulässiger Vertreter der angeblichen Klägerin sei lic. iur. L. (Antwort der Beklagten Rz. 24 ff.).