Am 6. März 2017 hätten D. und E. die bisherigen Direktoren der angeblichen Klägerin durch neue Direktoren ersetzt (Klage Rz. 88). Entsprechend könne K. nicht mehr für die angebliche Klägerin handeln und lic. i- ur. L. sei nicht von der angeblichen Klägerin bevollmächtigt worden (Replik Rz. 7 und 121 ff.). Vielmehr habe die angebliche Klägerin die Handlungen der O. [Anwaltskanzlei AG] auch im Nachhinein genehmigt (Replik Rz. 8, RB 86). Ferner sei das öffentliche Register betreffend die angebliche Klägerin in Panama derzeit blockiert, weshalb es nicht die aktuelle Rechtslage wiedergebe und ihm keine erhöhte Glaubwürdigkeit zukomme (Replik Rz. 45).