Daraufhin sollen die Direktoren der angeblichen Klägerin am 31. Mai 2016 die Aktienzertifikate von D. und E. an der angeblichen Klägerin für ungültig erklärt und zugunsten des beklagtischen Nebenintervenienten ein neues Aktienzertifikat ausgestellt haben. Am 10. Juni 2016 sollen die Direktoren der angeblichen Klägerin dann beschlossen haben, die Generalvollmacht vom 20. November 2015 zu widerrufen und gleichentags zugunsten des beklagtischen Nebenintervenienten eine neue Generalvollmacht auszustellen. Dies treffe alles nicht zu (Klage Rz. 65; 71 ff.; Replik Rz. 7; KB 47 f.; Gesuchsbeilage 24 im Verfahren HSU.2017.14).