Die O. [Anwaltskanzlei AG] ist als Aktiengesellschaft eine juristische Person. Dementsprechend ist sie nicht berechtigt, die angebliche Klägerin im vorliegenden Verfahren vor Gericht zu vertreten. Irrelevant sind deshalb auch das Schreiben vom 27. November 2017 und jenes vom 29. November 2017 (Replikbeilagen [RB] 86 f.; vgl. unten E. 2.4.3). Hinzu kommt, dass die O. [Anwaltskanzlei AG] im bisherigen Verfahren nie als Vertreterin der angeblichen Klägerin aufgetreten ist. Lic. iur. M. und Dr.