19.6. Mit Eingabe vom 27. April 2018 teilte lic. iur. L. mit, dass sich die angebliche Klägerin nicht als Partei im vorliegenden Verfahren betrachte. Demgemäss bestehe keine Veranlassung, sich zur Durchführung einer Hauptverhandlung zu äussern. Eine Teilnahme an einer Hauptverhandlung sei nicht opportun. 19.7. Mit Verfügung vom 1. Mai 2018 wies der Vizepräsident den Sistierungsund Verschiebungsantrag von lic. iur. M. und Dr. iur. N. ab. Gleichzeitig verfügte er die Durchführung einer Hauptverhandlung, da nicht alle Beteiligten verzichtet haben.